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CORONA Informationen – Stand 13.12.2021

15. Dezember 2021

Stand 13. Dezember 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese älter als zwölf Jahre und drei Monate sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt die 2G-Regelung: Diese bedürfen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
    • Besteht bei Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigendie weder vollständig geimpft noch genesen sind,kein Kundenkontakt, bleibt es bei der 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im gesamtem Gebäude der Sportstätte einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen gibt es für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in der Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion): Diese erhalten Zugang nach 2G, müssen also keinen zusätzlichen negativen Testnachweis erbringen.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen. Im Falle unserer Vereinsversammlungen gibt es für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die älter als zwölf Jahre und drei Monate sind, keine Ausnahmeregelungen, auch, wenn diese regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten in der Gastronomie Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie im Außenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Die Ausnahmeregelungen für Kinder und Schüler gelten entsprechend.
  • Ausnahmen gibt es für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in der Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion): Diese erhalten Zugang nach 2G, müssen also keinen zusätzlichen negativen Testnachweis erbringen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Werden die Arbeiten ausschließlich von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion vorgenommen (besteht also kein Kundenkontakt), bleibt es bei der 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend.

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang erhalten (findet Anwendung in geschlossenen Räumen wie unter freiem Himmel).
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
    • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. U.a. in der Gastronomie und in der Beherbergung kann abweichend hiervon anstelle des PCR-Testnachweises an jedem Arbeitstag ein Testnachweis mit PoC-Antigen-Schnelltest oder mit einem unter Aufsicht vorgenommenen Antigen-Selbsttest erfolgen.
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen.
    • D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
    • Für Schützenstüberl mit Speisenwirtschaftszulassung gilt wie sonst auch in der Gastronomie die 2G-Regelung: Denn nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums (als Verordnungsgeber) sind Schützenstüberl regelmäßig keine Betriebskantinen. Die erleichternden Sonderregeln für Betriebskantinen greifen bei unseren Schützenstüberln also nicht.
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen.
  • Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  • Berufssportlerinnen und -sportler werden nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums als Profisportlerinnen und -sportler verstanden: Zum Profisport zählen grundsätzlich der Betrieb der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten.

Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:

  • Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann.