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CORONA Informationen Stand 16.03.22

20. März 2022

Stand 16. März 2022

Das bayerische Kabinett hat am 15. März 2022 beschlossen, die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 2. April 2022 zu verlängern und erneute Anpassungen vorzunehmen.

Hiernach sollen die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht (mit Ausnahmen für den schulischen Bereich) bestehen bleiben wie auch die bestehenden 2G+/2G/3G-Regelungen.

Folgende Regelungen sollen ab dem 19. März 2022 entfallen:

  • Kontaktbeschränkungen
  • Personenobergrenzen
  • Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen
  • Tanzverbot in der Gastronomie
  • Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten
  • Verbot des Feierns und des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen

Sobald der entsprechende Verordnungstext vorliegt und wir diesen mit Blick auf unser Sportschießen bzw. Schützenwesen ausgewertet haben, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.

Hier die Regelungen, wie diese bislang gelten:

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Hier die Regelungen auf einen Blick:

  • Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung) gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig geimpft oder genesen).
  • Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
  • Bei Vereinsversammlungen (außerhalb der Gastronomie) gilt 2G, speziell für ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer Funktion) gilt 3G.
  • In der Gastronomie gilt 3G. Auch reine Schankwirtschaften können (wie Speisenwirtschaften) unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G, Tanzverbot sowie Verbot von lauter Musikbeschallung) öffnen.
  • Schützenstüberl:
    • Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum im Rahmen der Sportausübung: 3G.
    • Genutzt als Gastronomie mit gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Speisen- wie Schankwirtschaft): 3G.
    • Genutzt als Raum für sonstige Vereinsveranstaltungen2G (Ausnahme für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G).
  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G, speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
  • Schülerinnen und Schüler erhalten nach Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises) grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich und bei Vereinsversammlungen gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
  • Folgende Tests sind bei Testerfordernissen zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).

Hier die Regelungen im Detail:  

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt zur eigenen sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen wie auch unter freiem Himmel sowie bei teilgedeckten bzw. halboffenen Schießständen die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene sowie aktuell negativ Getestete Zugang erhalten
  • Für Zuschauer gilt im Außen- wie Innenbereich die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten.
  • Folgende Tests sind zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Diese benötigen keine weiteren Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind. Der Zugang kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können: Abweichend von der für den Zuschauerbereich gültigen 2G-Regelung können Personen zugelassen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, wenn diese zusätzlich einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt ebenso 3G, hier allerdings auch außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung:
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, erhalten grundsätzlich Zugang.
    • Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, erhalten nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zugang, soweit diese einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden. Der BSSB empfiehlt in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium innerhalb der Ausnahmeregelung für ehrenamtlich Tätige unabhängig vom Kundenkontakt die Anwendung von 3G.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    • Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch. Das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept Sport formuliert hierzu: „Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen.“
    • Die zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise nach § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV bezieht sich lediglich auf die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raumeinhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 75 % der räumlichen Kapazität (höchstens aber 25 000 Zuschauer). Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahlbei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie aktuell negativ Getestete Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Die 3G-Regelung gilt auch für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten): Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die Ausnahmeregelungen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler gelten entsprechend (s.o.).
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Aktuelle Informationen zu den Fortbildungslizenzen:
    • Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen (Trainer und Jugendleiter). Die Lizenzen können auch ohne Fortbildung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022) verlängert werden, sofern aus Gründen der Corona-Pandemie keine Möglichkeiten zur Fortbildung bestand. Zur Anwendung dieser Sonderregelung bitten wir betroffene Lizenzinhaber/innen, sich bei den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
    • Der Deutsche Schützenbund schließt sich dieser Regelung mit den verbandsinternen Lizenzen an und ermöglicht auch hier die Verlängerung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022), sofern coronabedingt keine Fortbildung besucht werden konnte. Zu den nachstehenden Lizenzen wenden Sie sich bitte auch an die zuständigen Mitarbeiter.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten.
    • Die Ausnahmeregelungen für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (hier: ehrenamtliche Funktionäre eines gemeinnützigen Vereins) gelten entsprechend (s.o.).
    • Es gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, soweit es sich um eine Gremiensitzung wie z.B. eine Jahreshauptversammlung, eine Vorstandssitzung o.ä. einer gemeinnützigen Einrichtung handelt. Bei Vereinsfeiern gelten dahingegen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte (Zusammenkünfte, an denen Personen teilnehmen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands.)
    • Eine grundsätzliche Personenobergrenze ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV: Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand von 1,5 m im Raum einhalten zu können. Am Tisch ist unberührt von dieser Regelung kein Mindestabstand erforderlich.
    • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete Zugang erhalten.
    • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind.
    • Es gilt keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
    • Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie Außenbereich der 2G-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten. 
  • Die Ausnahmeregelungen für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 3G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete Zugang erhalten(findet Anwendung in geschlossenen Räumen wie unter freiem Himmel).
    • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • D.h., dass unsere Schützenstüberl nach Infektionsschutzrecht auch für den gastronomischen Betrieb (und nicht wie bislang nur als Aufenthaltsraum im Rahmen der Sportausübung) unter 3G öffnen dürfen und auch Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung (und nicht wie bislang nur die mit Speisenwirtschaftszulassung) für den Schankbetrieb öffnen dürfen.
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber von gastronomischen Angeboten können freiwillig 2G plus für den Zugang für Besucher vorsehen, dann gelten dieselben Regelungen wie für Clubs und Diskotheken (insbesondere entfällt hier die Maskenpflicht).
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown (u.a. für Sieben-Tages-Inzidenzen über 1.000) bleiben weiter aufgehoben.

Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:

  • Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 
  • D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann.