CORONA Informationen – Stand: 20.01.2022

Stand 20. Januar 2022

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten unter freiem Himmel gilt 2G, wonach vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, ohne dass diese einen zusätzlichen, negativen Testnachweis erbringen müssen. Dies gilt ausschließlich zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung. Außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung (z.B. Zuschauer) gilt auch im Freiem die 2G plus-Regelung.
  • Für Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Bereits im Gültigkeitsbereich der vergangenen Infektionsschutzmaßnahmen teilte uns das bayerische Innenministerium mit, dass teil- bzw. halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, Freiluftsportanlagen gleichgestellt sind. D.h., dass die 2G plus-Regeln nur in den geschlossenen Raumschießanlagen, nicht in den teilgedeckten bzw. halboffenen Anlagen gelten.
  • Ausnahmen für „Geboosterte“ und für Personen, die nach vollständiger Immunisierung erneut eine Corona-Infektion überstanden haben: Vollständig geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis beim Zugang. Die bis zum 12. Januar vorgegebene Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Die Ausnahmeregelung für „Geboosterte“ gilt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung.
  • Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt:
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie vollständig geimpft oder genesen sind, gilt die 2G-Regelung: Diese bedürfen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
    • Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
    • Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch. Das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept Sport formuliert hierzu: „Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen.“
    • Die zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise nach § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV bezieht sich lediglich auf die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).
  • Es gelten Personenobergrenzen:
    • Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raum einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
    • Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
    • Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
    • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
    • Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen sind Zuschauer nicht zugelassen: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Groß ist eine Sportveranstaltung, wenn zu ihr unter den Maßgaben der 15.  BayIfSMV regelmäßig nach der Kapazität der Sportstätte mehr als 500 Zuschauer kommen könnten.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten)die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Aktuelle Informationen zu den Fortbildungslizenzen:
    • Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen (Trainer und Jugendleiter). Die Lizenzen können auch ohne Fortbildung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022) verlängert werden, sofern aus Gründen der Corona-Pandemie keine Möglichkeiten zur Fortbildung bestand. Zur Anwendung dieser Sonderregelung bitten wir betroffene Lizenzinhaber/innen, sich bei den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
    • Der Deutsche Schützenbund schließt sich dieser Regelung mit den verbandsinternen Lizenzen an und ermöglicht auch hier die Verlängerung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022)sofern coronabedingt keine Fortbildung besucht werden konnte. Zu den nachstehenden Lizenzen wenden Sie sich bitte auch an die zuständigen Mitarbeiter.


Vereinsversammlungen
:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen.
    • Die Ausnahmeregelungen für Kinder, „Geboosterte“, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (hier: Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins) gelten entsprechend (s.o.).
    • Es gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, soweit es sich um eine Gremiensitzung wie z.B. eine Jahreshauptversammlung, eine Vorstandssitzung o.ä. einer gemeinnützigen Einrichtung handelt. Bei Vereinsfeiern gelten dahingegen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte (z.B. maximal zehn Personen bei Feiern ausschließlich mit vollständig Geimpften oder Genesenen).
    • Eine grundsätzliche Personenobergrenze ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV: Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand von 1,5 m im Raum einhalten zu können. Am Tisch ist unberührt von dieser Regelung kein Mindestabstand erforderlich.
    • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten.
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind. 
    • Es gilt keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
    • Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
    • Wenn Veranstaltungen in der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) stattfinden, dann kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Gastwirt wählen, ob für die Veranstaltung die für den Besuch gastronomischer Betriebe geltenden Regelungen (2G-Regelung, Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler, aber keine Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige) oder die Regelungen für Veranstaltungen (2G plus, Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige sowie für Personen bis zum Alter von 14 Jahren, aber keine darüber hinausgehende Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Teilnehmerzahl bei Gremiensitzungen nicht, bei Vereinsfeiern auf zehn Personen begrenzt) gelten soll. Gastwirt und Veranstalter müssen sich vorher auf die Ausgestaltung der Veranstaltung einigen und dies für jeweilige Kontrollen schriftlich dokumentieren. Wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan, gelten die Gastroregeln.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Im Außenbereich gilt 2G.
  • Die Ausnahmeregelungen für Kinder, Schüler, „Geboosterte“, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend.

Gastronomie:

  • Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten (findet Anwendung in geschlossenen Räumen wie unter freiem Himmel).
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
    • Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätigedie weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
  • Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
  • Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen.
    • D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
    • Für Schützenstüberl mit Speisenwirtschaftszulassung gilt wie sonst auch in der Gastronomie die 2G-Regelung: Denn nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums (als Verordnungsgeber) sind Schützenstüberl regelmäßig keine Betriebskantinen. Die erleichternden Sonderregeln für Betriebskantinen greifen bei unseren Schützenstüberln also nicht.
  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
  • In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
  • In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Regionaler Hotspot-Lockdown:

  • Die nachfolgenden Ausführungen zum Hotspot-Lockdown finden bis einschließlich 28. Januar 2022 keine Anwendung.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen.
  • Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  • Berufssportlerinnen und -sportler werden nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums als Profisportlerinnen und -sportler verstanden: Zum Profisport zählen mit Blick auf die Hygienemaßnahmen grundsätzlich der Betrieb der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten.

Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:

  • Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann. 

Hilfsprogramme zur Abfederung der pandemiebedingten Wirtschaftsschäden:

Überbrückungshilfe Corona

  • Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
  • Die Überbrückungshilfe umfasst verschiedene Phasen:
    • Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
    • Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
    • Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
    • Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Monate Juli bis Dezember 2021. Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis 31. März 2022 gestellt werden.
    • Die Überbrückungshilfe III Plus bietet sich in besonderer Weise für unsere Schützenvereine an:
      • Hier können gemeinnützige Unternehmen in ihrer Arbeitgeberfunktion auch Ehrenamtliche berücksichtigen. D.h., dass gemeinnützige Schützenvereine auch ohne Angestellten einen Förderantrag stellen können.
      • Der hierzu zwingend geforderte Steuerberater kann zur Antragstellung in diesem Fall auch dann tätig werden, wenn der antragstellende Verein keinen hauptamtlichen Beschäftigten hat. Die Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater etc.), die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind zudem bis zu 90 Prozent förderfähig.
    • Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums wird für Unternehmen das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („November- und Dezemberhilfe“)

  • Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021.

Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

  • Anträge auf Unterstützung mussten bis spätestens 30. Juni 2021 beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht werden.

KfW-Schnellkredit

  • Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten.
  • Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
  • Der erste Schritt: Starten Sie den KfW-Förderassistenten, finden Sie den passenden KfW-Kredit und erfassen Sie alle Angaben für Ihren Kreditantrag. Damit sind Sie richtig gut auf das wichtige Bankgespräch vorbereitet.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

  • Programm für gemeinnützige Organisationen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten, jedoch strukturell gesund sind. Für den Kredit erfolgt eine hundertprozentige Risikoübernahme durch den Bund bzw. den Freistaat Bayern.
  • Rahmenbedingungen:
    • Laufzeit: 5 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr oder 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
    • Außerplanmäßige Tilgungen: Vollständige außerplanmäßige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
    • Zinssatz: einheitlicher Zinssatz i. H. v. 1,5 %, ermöglicht durch zinsgünstige Refinanzierung durch die KfW Bankengruppe (aus Mitteln des KfW-Sonderprogramms „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“) sowie Risikoübernahmen des Bundes und des Freistaats Bayern (der Antragssteller ist davon unabhängig verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen).
  • Detaillierte Informationen zum „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ finden Sie auf der Homepage der LfA Förderbank Bayern: hier.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

  • Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 legt fest: „Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.“
  • „Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.“

Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht

  • Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz („COVID-19 Gesetz“) ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: s. hier Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
  • Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
    • Was tun, wenn Vorstandswahlen durchzuführen sind, dies aber die COVID-19-Infektionslage nicht zulässt? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen stattfindet.
    • Was tun, wenn eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
  • Die Anwendungsmöglichkeit des „COVID-19-Gesetzes“ ist bis einschließlich 31.08.2022 verlängert. Es wird darüber hinaus empfohlen, entsprechende Satzungsregelungen zu schaffen, die die nach dem „COVID-19-Gesetz“ nur vorläufig gegebenen Möglichkeiten auch langfristig, über das benannte Datum hinaus in der Vereinssatzung verankern.
  • Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht.
  • Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
  • In allen Fällen, in denen Vereinsmitglieder durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihren satzungsmäßigen Mitgliedsrechten, z.B. beim Zugang zu einer Jahreshauptversammlung, beschnitten werden können (z.B. bei einer staatlicherseits vorgegebenen 2G plus-Regelung), gilt grundsätzlich folgendes:
    • Soweit die Zugangsbeschränkung staatlicherseits vorgegeben ist, können Sie unter dieser besonderen Zugangsvorgabe tagen – so eine einschlägige, aktuelle Rechtseinschätzung (Führungs-Akademie des DOSB, FA Datenschutzportal, DSP Info-Brief Nr. 97 / Oktober 2021). Dies gilt, da die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihrer Rechtskraft über einer Vereinssatzung steht. Weiterhin darf der Vereinsvorstand bei der Ladung zur Mitgliederversammlung schlicht nicht gegen geltendes, unmittelbar anzuwendendes Recht verstoßen.
    • Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn ein Vereinsvorstand lediglich freiwillig, über die Mindestanforderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehende Beschränkungen erlässt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die gefassten Beschlüsse ggf. nichtig, mindestens jedoch anfechtbar sind. Eine diesbezügliche Rechtsprechung gibt es unserem Kenntnisstand aktuell aber noch nicht.

Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis

  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
    Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
    Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
    • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
      Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
      Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
    • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
    • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
    • Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden. 
  • Auf weitere Anfrage des BSSB hin teilt das bayerische Innenministerium mit, dass die Sonderregelungen, die für die Zeiten des Lockdowns und die geschlossenen Schießstände galten, auch auf die jetzige Situation anzuwenden sind: Schützinnen und Schützen, die aktuell aus infektionsschutzrechtlichen Gründen (z.B. 2G oder 2G plus) den Schießstand nicht betreten dürfen, können die entsprechenden Schießnachweise somit nachholen, wenn ihnen das Betreten des Schießstandes wieder möglich ist. Diese Regelung gilt laut bayerischem Innenministerium zunächst bis 31.03.2022.

BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen

Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!

  • Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
  • Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.

Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.

Pressemitteilungen des Bayerischen Sportschützenbundes:

BSSB-Infos zum Thema Corona:

BSSB-Musterschreiben zur Bestätigung der Impfpriorisierung:

Infektionsschutzkonzept:

BSSB-Leitfaden für den Infektionsfall im Verein: