Stand 27. Januar 2022
In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).
Sportausübung:
- Für Sportstätten unter freiem Himmel gilt 2G, wonach vollständig Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, ohne dass diese einen zusätzlichen, negativen Testnachweis erbringen müssen. Dies gilt ausschließlich zur eigenen sportlichen Betätigung und zur praktischen Sportausbildung. Außerhalb der eigenen sportlichen Betätigung (z.B. Zuschauer) gilt auch im Freiem die 2G plus-Regelung.
- Für Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen oder unter die Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler (s.u.) fallen. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
- PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
- Bereits im Gültigkeitsbereich der vergangenen Infektionsschutzmaßnahmen teilte uns das bayerische Innenministerium mit, dass teil- bzw. halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, Freiluftsportanlagen gleichgestellt sind. D.h., dass die 2G plus-Regeln nur in den geschlossenen Raumschießanlagen, nicht in den teilgedeckten bzw. halboffenen Anlagen gelten.
- Ausnahmen für „Geboosterte“ und für Personen, die nach vollständiger Immunisierung erneut eine Corona-Infektion überstanden haben: Vollständig geimpfte Personen, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis beim Zugang. Die bis zum 12. Januar vorgegebene Wartefrist von 14 Tagen nach der Auffrischungsimpfung entfällt. Die Ausnahmeregelung für „Geboosterte“ gilt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischungsimpfung.
- Ausnahmen für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler: Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder stehen getesteten Personen gleich. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
- Ausnahmen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können: Abweichend von der grundsätzlichen 2G plus bzw. 2G-Regelung können Personen zugelassen werden, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, wenn diese zusätzlich einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
- Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (wie etwa C-Trainer, Jugendleiter, Standaufsichten) gilt 3G:
- Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige, die vollständig geimpft oder genesen sind, bedürfen keinen zusätzlichen, negativen Testnachweis.
- Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, erhalten nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zugang, soweit diese einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
- Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, lässt sich – so die Auskunft des bayerischen Innenministeriums – allgemeingültig nicht festlegen: Sofern beispielsweise lediglich ehrenamtlich Tätige (regelmäßig) untereinander Kontakt haben, besteht jedenfalls kein Kundenkontakt, der Kontakt zwischen Trainern und Sportlern ist dagegen schon als Kundenkontakt zu bewerten. In Zweifelsfällen ist die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (insb. Gesundheitsamt am Landratsamt) einzubinden. Der BSSB empfiehlt in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium innerhalb der Ausnahmeregelung für ehrenamtlich Tätige unabhängig vom Kundenkontakt die Anwendung von 3G.
- Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
- Die Prüfpflicht erstreckt sich auf die Kontrolle im Einzelfall, aber nicht auf die Dokumentation: Eine Dokumentation ist nicht erforderlich und darüber hinaus aus Datenschutzgründen problematisch. Das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept Sport formuliert hierzu: „Die Veranstalter und Sportstättenbetreiber sind über die in der BayIfSMV genannten Prüfpflichten hinaus aber weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten zu erfassen.“
- Die zweiwöchige Aufbewahrungspflicht der Testnachweise nach § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV bezieht sich lediglich auf die Veranstalter (Veranstalter z.B. eines Wettkampfs), die Schießstandbetreiber und generell auf die ehrenamtlich Tätigen (z.B. Standaufsichten, Sportwart, Schützenmeister etc.), nicht aber auf die sonstigen Teilnehmenden (z.B. Sportschießende, Vereinsmitglieder ohne oder außerhalb ihrer Ehrenamtsfunktion, Gastschützinnen und Gastschützen).
- Es gelten Personenobergrenzen:
- Für die Gesamtteilnehmerzahl (Sportler, Betreiber und Veranstalter, ehrenamtlich Tätige, Mitarbeiter, Betreuer, Trainer, Standaufsichten, Zuschauer etc.): Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand im Raum einhalten zu können. Unabhängig von dieser Regelung zur Personenobergrenze gilt bei der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) das Mindestabstandsgebot nicht.
- Insbesondere für die Zuschauer: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 50 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
- Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- Die Maske kann beim eigentlichem Schießvorgang (inklusive Vor- und Nachbereitung) abgenommen werden, auch muss während der eigentlichen Sportausübung (inklusive Vor- und Nachbereitung) kein Mindestabstand eingehalten werden.
- Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums erfasst die Maskenpflicht den üblichen Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) in bzw. auf Sportstätten unter freiem Himmel regelmäßig nicht. D.h. dass die Maske unter freiem Himmel beim reinem Sportbetrieb abgenommen werden kann.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
- Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Bei großen überregionalen Sportveranstaltungen dürfen bis zu 25 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 10 000 Zuschauer auf festen Sitzplätzen zugelassen werden: Überregional sind Sportveranstaltungen von Wettbewerben und Ligen, in denen bayerische Mannschaften oder bayerische Sportler (auch) gegen außerbayerische Mannschaften oder Sportler antreten. Solange in der entsprechenden Liga auch außerbayerische Mannschaften teilnehmen, gilt auch die Begegnung zweier bayerischer Mannschaften (Derby) als überregional. Groß ist eine Sportveranstaltung, wenn zu ihr unter den Maßgaben der 15. BayIfSMV regelmäßig nach der Kapazität der Sportstätte mehr als 500 Zuschauer kommen könnten.
- Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
- Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts (hier: Rahmenkonzept Sport vom 2. Dezember 2021) zu entsprechen hat. Der BSSB stellt auf Grundlage der staatlichen Vorgaben ein Muster-Schutz- und Hygienekonzept für den Schießsportbetrieb zur Verfügung: Dieses kann den Schützenvereinen vor Ort als Vorlage dienen, muss aber stets an die standort- bzw. wettkampfspezifischen Begebenheiten individuell angepasst werden: COVID-19 – BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 07-12-2021. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt der Betreiber oder Veranstalter kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
- Beim Böllern gelten die Sportregeln.
Aus- und Weiterbildung:
- Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
- Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
- Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
- Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
- Aktuelle Informationen zu den Fortbildungslizenzen:
- Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen (Trainer und Jugendleiter). Die Lizenzen können auch ohne Fortbildung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022) verlängert werden, sofern aus Gründen der Corona-Pandemie keine Möglichkeiten zur Fortbildung bestand. Zur Anwendung dieser Sonderregelung bitten wir betroffene Lizenzinhaber/innen, sich bei den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
- Für DOSB-Jugendleiter-Lizenzen: Veronika Hartl (Veronika.Hartl@bssb.bayern, Tel.: 089/31 69 49 14)
- Für DOSB-Trainer-Lizenzen: Petra Horneber (Petra.Horneber@bssb.bayern, Tel.: 089/ 31 69 49 32)
- Der Deutsche Schützenbund schließt sich dieser Regelung mit den verbandsinternen Lizenzen an und ermöglicht auch hier die Verlängerung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022), sofern coronabedingt keine Fortbildung besucht werden konnte. Zu den nachstehenden Lizenzen wenden Sie sich bitte auch an die zuständigen Mitarbeiter.
- Kampfrichter Lizenzen: Jan-Erik Aeply (Jan-Erik.Aeply@bssb.bayern, Tel: 089/31 69 49 31)
- Vereinsmanager C Lizenzen: Sabine Freitag (Sabine.Freitag@bssb.bayern, Tel. 089/31 69 49 16)
- VÜL-Ausweise: zuständige Stelle im Gau
- Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen (Trainer und Jugendleiter). Die Lizenzen können auch ohne Fortbildung um ein Jahr (bis zum 31.12.2022) verlängert werden, sofern aus Gründen der Corona-Pandemie keine Möglichkeiten zur Fortbildung bestand. Zur Anwendung dieser Sonderregelung bitten wir betroffene Lizenzinhaber/innen, sich bei den zuständigen Mitarbeitern zu melden.
Vereinsversammlungen:
- Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte oder Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten, insoweit diese zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen.
- Die Ausnahmeregelungen für Kinder, „Geboosterte“, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (hier: Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins) gelten entsprechend (s.o.).
- Es gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte, soweit es sich um eine Gremiensitzung wie z.B. eine Jahreshauptversammlung, eine Vorstandssitzung o.ä. einer gemeinnützigen Einrichtung handelt. Bei Vereinsfeierngelten dahingegen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte (z.B. maximal zehn Personen bei Feiern ausschließlich mit vollständig Geimpften oder Genesenen).
- Eine grundsätzliche Personenobergrenze ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der 15. BayIfSMV: Es dürfen insgesamt nur soviel Teilnehmende Zugang erhalten, wie durchschnittlich Platz vorhanden ist, um den Mindestabstand von 1,5 m im Raum einhalten zu können. Am Tisch ist unberührt von dieser Regelung kein Mindestabstand erforderlich.
- Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums entfallen die Maskenpflicht und auch das Mindestabstandsgebot, solange die Teilnehmenden am Tisch sitzen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
- Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten.
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, auch wenn diese 14 Jahre oder älter sind.
- Es gilt keine gesonderte Personenobergrenze nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
- Am Platz entfällt in der Gastronomie die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Wenn Veranstaltungen in der Gastronomie in getrennten Räumen (geschlossene Gesellschaft) stattfinden, dann kann der Veranstalter in Abstimmung mit dem Gastwirt wählen, ob für die Veranstaltung die für den Besuch gastronomischer Betriebe geltenden Regelungen (2G-Regelung, Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler, aber keine Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige) oder die Regelungen für Veranstaltungen (2G plus, Ausnahmen für ehrenamtlich Tätige sowie für Personen bis zum Alter von 14 Jahren, aber keine darüber hinausgehende Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler, Teilnehmerzahl bei Gremiensitzungen nicht, bei Vereinsfeiern auf zehn Personen begrenzt) gelten soll. Gastwirt und Veranstalter müssen sich vorher auf die Ausgestaltung der Veranstaltung einigen und dies für jeweilige Kontrollen schriftlich dokumentieren. Wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan, gelten die Gastroregeln.
- Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Eigenleistungen am Schießstand:
- Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Im Außenbereich gilt 2G.
- Die Ausnahmeregelungen für Kinder, Schüler, „Geboosterte“, Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihres Ehrenamts) gelten entsprechend.
- Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend.
Gastronomie:
- Für die Gastronomie gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die unter 14 Jahre alt sind, Zugang erhalten (findet Anwendung in geschlossenen Räumen wie unter freiem Himmel).
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft oder genesen noch (außerhalb der Schultestung) getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
- Für Anbieter, Veranstalter, Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, gilt die 3G-Regelung: Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten nur vollständig Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang. Für die Testnachweise sind folgende Tests zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
- Die Maskenpflicht entfällt am Platz auch bei fehlendem Mindestabstand.
- Nach Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Schankwirtschaften sind geschlossen.
- D.h., dass Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung für den Schankbetrieb nicht öffnen dürfen.
- Für Schützenstüberl mit Speisenwirtschaftszulassung gilt wie sonst auch in der Gastronomie die 2G-Regelung: Denn nach Auskunft des bayerischen Gesundheitsministeriums (als Verordnungsgeber) sind Schützenstüberl regelmäßig keine Betriebskantinen. Die erleichternden Sonderregeln für Betriebskantinen greifen bei unseren Schützenstüberln also nicht.
- Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
- In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig.
- In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig.
- Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
Regionaler Hotspot-Lockdown:
- Die nachfolgenden Ausführungen zum Hotspot-Lockdown finden bis einschließlich 9. Februar 2022 keine Anwendung.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier sind unsere Sportveranstaltungen, Sportstätten, unsere Aus- und Weiterbildung und die Gastronomie geschlossen.
- Ausnahmen gibt es in diesem Fall lediglich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- Berufssportlerinnen und -sportler werden nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums als Profisportlerinnen und -sportler verstanden: Zum Profisport zählen mit Blick auf die Hygienemaßnahmen grundsätzlich der Betrieb der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten.
Ergänzende Anordnungen und Ausnahmen:
- Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt.
- Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- D.h., dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, aber auch verschärfende Auflagen für den jeweiligen Landkreis erlassen kann.