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Informationen zum Waffenrecht – Bedürfnisnachweis

8. Januar 2022

Sonderregelungen für den Bedürfnisnachweis durch Corona bedingte Einschränkungen

Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,

ich wünsche Euch allen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr, bleibt vor allem gesund. Für uns alle wünsche ich mir, dass wir darüber hinaus unseren geliebten Sport auch bald wieder in einer praktikablen Art und Weise ausüben können.

Aktuell gilt für den Zutritt zu unseren geschlossenen Raumschießanlagen 2G plus Standard. Für Personen, deren Auffrischungsimpfung bereits 14 Tage zurückliegt („Booster Impfung“), gilt hier 2G.

Für ehrenamtlich tätige Personen gilt bei Ausübung ihres Ehrenamtes (z. B. Vereinsvorstand, Trainer, Aufsicht), dass für den Zutritt zur Sportstätte der 3G Status gilt. Weitere Infromationen hierzu findet Ihr auf unserer Homepage.

Diese Regelungen schränken unseren Vereins- und Sportbetrieb erheblich ein und haben darüber hinaus auch waffenrechtliche Auswirkungen.

Zum Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb und für den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen müssen gesetzlich vorgeschriebene Schießnachweise in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden. Für den Erwerb einer Schusswaffe muss nachgewiesen werden, dass der Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen 12 Monate mindestens einmal im Monat oder 18 Mal innerhalb dieser 12 Monate ausgeübt wurde.
Um ein Bedürfnis für den weiteren Besitz von Schusswaffen glaubhaft zu machen, muss nachgewiesen werden, dass der Schütze in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport mindestens 1 Mal im Quartal oder 6 Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten ausgeübt hat.

Während der letzten Lockdowns waren unsere Sportstätten zeitweise gänzlich geschlossen, sodass die Erbringung dieser Schießnachweise nicht möglich war.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hatte in diesem Zusammenhang festgelegt, dass die Zeiten, in denen die Ausübung des Schießsports nicht möglich war, nicht mit in die Berechnung des Zeitraumes für die Erbringungen dieser Schießnachweise mit einzubeziehen sind. Die Schießnachweise für die Zeiten, in denen die Schießstände geschlossen waren, konnten somit nachgeholt werden, sobald dies wieder möglich war.

Aktuell sind unsere Schießanlagen zwar grundsätzlich geöffnet, jedoch gelten nach wie vor pandemiebedingte Beschränkungen, auf deren Grundlage nicht jedem Schützen die Ausübung des Schießsports und somit auch die Erbringung der Schießnachweise zum Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses möglich sind.

Der BSSB hat im Austausch mit dem bayerischen Innenministerium auf diese Problematik hingewiesen, woraufhin das Staatsministerium zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass die Sonderregelungen, die für die Zeiten des Lockdowns und die geschlossenen Schießstände galt, auch auf die jetzige Situation anzuwenden sind.

Schützen, die aktuell aus infektionsschutzrechtlichen Gründen den Schießstand nicht betreten dürfen, können die entsprechenden Schießnachweise somit nachholen, wenn ihnen das Betreten des Schießstandes wieder möglich ist.

Diese Regelung gilt laut bayerischem Innenministerium zunächst bis 31.03.2022.

Bitte kommuniziert dies auch an Eure betroffenen Vereinsmitglieder.

Für Fragen könnt Ihr Euch gerne an die Geschäftsstelle wenden.

Mit bayerischem Schützengruß 
Christian Kühn
1. Landesschützenmeister