Im Zuge der Novellierung des Geldwäschegesetztes hatte der Gesetzgeber beschlossen, auch sämtliche Vereine einer Meldepflicht in das Transparenzregister zu unterwerfen. Dem Deutschen Schützenbund ist es gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dessen Landessportbünden gelungen, die Gebührenpflicht hierfür abzuwenden.
Im Vergleich zu anderen Institutionen lagen zwar von den Vereinen die zu erhebenden Daten im Vereinsregister vor, für die Errichtung und Pflege der Datenbank sollten aber Gebühren von den Vereinen entrichtet werden. Entsprechende Gebührenbescheide wurden teilweise vom Bundesanzeiger Verlag bereits auch an DSB-Vereine verschickt.
Sowohl an der Basis als auch bei den Verbänden, u.a. dem DOSB, , den Landessportbünden, dem DSB und dem Rheinischen Schützenbund regte sich daraufhin Protest, der gegenüber den zuständigen Politikern artikuliert wurde. Die Zahlungen seien zwar auf drei Jahre hin gesehen relativ gering, aber sie stellten dennoch eine Belastung der Vereine und des Ehrenamtes dar, welche inhaltlich eigentlich nicht zu rechtfertigen seien.
Der Widerspruch hat sich ausgezahlt! Das Land Hessen hat in dem Entwurf zur Überarbeitung des Geldwäschegesetzes die Aufnahme eines Passus` durchgesetzt, der die Pflicht zur Gebührenzahlung wieder zurücknimmt. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetzesentwurf des Bundestages zugestimmt. Damit treten die Änderungen in Kraft.
Zukünftig wird es im § 24 Absatz1 des Geldwäschegesetzes (GwG) heißen: „Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.“
Damit fällt die Gebühr zur Führung des Registers für gemeinnützige Vereine zukünftig weg. Lediglich rückwirkend bleibt es dabei, dass bereits gezahlte Beiträge nicht zurückgefordert werden können.
An dieser Stelle gilt der Dank auch denjenigen, die sich gegen die Erhebung dieser Zahlungen ausgesprochen und so eine Korrektur im Gesetz herbeigeführt haben.