Vereinsveranstaltungen / Schützenhilfe / Schießsportfitness zu Hause / Vereinsrecht / Ermittlung des finanziellen Schadens / Bedürfnisnachweis / BSSB-Geschäftsstelle und Olympia-Schießanlage
Die Lage: Die Bundesregierung wie auch die Bayerische Staatsregierung haben umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie beschlossen. Die Umsetzung erfolgt aktuell. Wir, die bayerischen Schützinnen und Schützen, kommen unserer Verantwortung nach und tragen unseren Teil zur weiteren Bekämpfung der Pandemie bei.
Was unternimmt der BSSB? Der BSSB steht seinen Mitgliedsvereinen mit ständig aktualisierten Informationen, organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Hinweisen sowie Fachberatung zur Seite. Die Verbandsspitze nutzt zugleich ihren „direkten Draht“ zu Politik und Staatsverwaltung, um möglichst rasche, praktikable und effiziente Wege zu finden, unser Schützenwesen auch in diesen Zeiten der besonderen Herausforderungen zu unterstützen.
Abgesagte Veranstaltungen, gesperrte Schießstände – was nun?
Entsprechend der staatlichen Anordnungen sind unsere Schießanlagen geschlossen, auch Vereinszusammenkünfte sind untersagt. Dies gilt derzeit bis einschließlich 19. April 2020. Eine Verlängerung wird nicht ausgeschlossen. Der BSSB hat darüber hinaus sämtliche anstehenden Schützentage sowie sportliche Großveranstaltungen für 2020 abgesagt.
Was tun? Schützenhilfe geben! Wir Schützinnen und Schützen halten seit jeher zusammen. Gerade, wenn es darauf ankommt, stehen wir gemeinsam für unsere Werte ein und geben uns gegenseitig Hilfe. Genau dieses Miteinander ist jetzt besonders gefragt. Bitte achten Sie – dort, wo dies nötig ist – auch im Schützenverein auf Ihre Nächsten. Die unterstützende Organisation notwendiger Einkäufe etwa ist gerade älteren Schützinnen und Schützen gewiss eine große Hilfe. Auch die Weitergabe wichtiger Informationen an all diejenigen, die nicht online erreichbar sind, kann helfen.
Einzeltraining im Verein? Häufig erreichen uns derzeit Anfragen, ob aktuell ein Einzelschießtraining im Verein möglich ist. Unabhängig von den hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Voraussetzungen ist dies durch die derzeit in Bayern geltende Allgemeinverfügung nicht möglich. Hierin ist geregelt, dass derzeit bis einschließlich 19.04.2020 sämtliche Sportstätten, wozu auch die Schießstätten zählen, geschlossen sind. Darüber hinaus darf die eigene Wohnung/das eigene Haus nur aus triftigem Grund, wie beispielsweise um der Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um die Grundversorgung sicherzustellen, verlassen werden. Die Ausübung des Schießtrainings im Verein ist in diesem Zusammenhang nicht als triftiger Grund zu sehen.
Schießsportfitness zu Hause: Trotz der Einschränkungen können wir zugleich unsere Schießsportfitness trainieren. Wie? Unsere Landestrainer haben hierzu die Broschüre „Fit für die Zehn“ Fit_fuer_die_Zehn zusammengestellt. Die Broschüre gibt Tipps und Tricks zu Trainingsmöglichen daheim. Sie wird sowohl auf unserer Homepage als auch auf unserer Facebook-Seite gesondert thematisiert.
Wie geht’s weiter? Gesundheit zuerst: Der weiteren Entwicklung sehen wir mit Interesse entgegen und hoffen, dass wir nach der Sommerpause wieder mit dem Schießtraining beginnen können. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Gesundheit Vorrang hat.
Fragen zum Vereinsrecht
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werfen für unsere Schützenvereine teils rechtliche Fragen auf – vom Mitgliedsbeitrag über Haftungsfragen bis hin zu den satzungsmäßig vorgeschriebenen Mitgliederversammlungen und zur Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen.
Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet. Bisher war hierfür eine entsprechende Satzungsgrundlage notwendig.
Virtuelle Mitgliederversammlung: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind ab sofort auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren: Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nun auch ohne Satzungsermächtigung möglich. Voraussetzung ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Die in der Satzung vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse sind hierbei weiterhin zu berücksichtigen.
Die Darstellung ist lediglich ein Auszug der wichtigsten Punkte. Weitergehende Informationen erhalten Sie im Gesetzestext und in einer bereits veröffentlichten Zusammenfassung des Deutschen Schützenbundes.
Finanzfragen
Mit den Einschränkungen gehen auch finanzielle Fragen einher, die der BSSB gegenwärtig klärt. So ermitteln wir den wirtschaftlichen Schaden für unsere Mitgliedsvereine, der durch die COVID-19-Pandemie entstanden ist.
Der Schaden in Zahlen: Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer entsprechenden Rückmeldung Gebrauch! Anhand des anliegenden Formulars können Sie den durch die Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen gegebenenfalls entstehenden, finanziellen Schaden für Ihren Verein angeben (s. Anlage). 2020_Meldung wirtschaftlicher Schäden
Mit Fakten zum Erfolg: Ihre Informationen helfen uns, im Gespräch mit der Bayerischen Staatsregierung praktikable und realistische Wege der finanziellen Schadensabmilderung zu finden. Wir bedanken uns bei allen, die uns hierfür konkrete Daten an die Hand geben.
Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses
Schießnachweise derzeit nicht möglich: Mit der benannten Einschränkung der schießsportlichen Tätigkeit kann derzeit auch der Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch regelmäßige Schießnachweise nicht erbracht werden.
Wir bleiben dran: Der BSSB steht mit den staatlichen Stellen im engen Austausch, um gemeinsam diesbezügliche Lösungen zu erarbeiten. Unser vorrangiges Anliegen ist es, eventuelle Härtefälle zu vermeiden. Sobald konkrete Regelungen vorliegen, werden wir Sie hierzu umgehend informieren.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer BSSB-Homepage.
BSSB-Geschäftsstelle und Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück
Geschäftsstelle per Telefon und Mail zu erreichen: Zum Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter ist die Geschäftsstelle des BSSBs bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verrichten ihren Dienst gegenwärtig entweder in der Geschäftsstelle oder im Homeoffice. Sie sind über Telefon und E-Mail erreichbar. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage. Trotz dieser Einschränkung stehen wir Ihnen nach wie vor zu allen Fragen rund um den Schießsport gerne zur Verfügung!
Schießbetrieb auf Olympia-Schießanlage ruht: Der Schießbetrieb auf der Olympia-Schießanlage ist derzeit bis einschließlich 26. April 2020 eingestellt.
Laufend aktualisierte Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.bssb.de oder auf unserer Facebook-Seite https://www.facebook.com/bssbev/
Bleib! alle gesund!