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Ampel ROT – Erleichterungen für Schüler*innen

9. November 2021

Stand 09. November 2021

In Bayern gilt bei den Infektionsschutzvorgaben eine sog. Krankenhaus-Ampel.

Seit dem 9. November 2021 steht die Krankenhausampel landesweit auf ROT. Den aktuellen Status und Informationen zur Krankenhausampel finden Sie auf der Übersichtsseite des Gesundheitsministeriums.

Alle in Bayern aktuell gültigen Regeln finden sich in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV).

Das bayerische Kabinett hat am 9. November beschlossen, dass am 11. November 2021 eine erleichternde Ausnahmeregelung für minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre (bisher nur bis 12 Jahre) in Kraft tritt: Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können an sportlichen Eigenaktivitäten übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. D.h., dass trotz der roten Phase der Krankenhausampel minderjährige Schülerinnen und Schüler ab dem 11. November zur aktiven Sportausübung Zutritt zum geschlossenen Raum unserer Schießanlagen erhalten, auch wenn diese nicht geimpft oder genesen sind.

Zugleich wird angekündigt, dass seitens der bayerischen Polizei systematische Kontrollen erfolgen, die sich insbesondere auf die flächendeckende Einhaltung der 2G/3G-Regeln beziehen. Alle zuständigen Überwachungsbehörden sind im Übrigen zu einer konsequenten Ahndung von Verstößen aufgefordert.

Hier die Regelungen nach der Krankenhausampel:

Stufe Rot

Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gilt zusätzliche zu den Maßnahmen der Stufe Gelb.:

  • Sportveranstaltungen: Es gilt 2Gd. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Ab dem 11. November erhalten darüber hinaus minderjährige Schülerinnen und Schüler zur aktiven Sportausübung Zutritt, auch wenn diese nicht geimpft oder genesen sind (Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2021). Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Aus- und Fortbildung: In geschlossenen Räumen gilt für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (einfacher Schnelltest genügt) persönlichen Zugang erhalten. 
  • Vereinssitzungen: Es gilt 2Gd. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einlass erhalten. Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Eigenleistung am Schießstand: Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im geschlossenem Raum der 2G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 2G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
  • Gastrobetrieb: Für die Gastronomie bleibt es – abweichend vom sonstigen 2G – bei der 3G plus-Regelungen, d.h. dass nur Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test negativ Getestete Zugang in den geschlossenen Raum erhalten. Inwieweit auch der Sport- und Vereinsbetrieb eines bewirteten Schützenhauses unter diese Ausnahmeregel fällt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.
  • Bei landesweitem 2G gelten dann auch dieselben Erleichterungen wie bei „normalem“ 2G, d.h. z.B., dass die Maskenpflicht entfälltSoweit Maskenpflicht besteht (etwa bei der Aus- und Fortbildung), ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Regionale Hotspotregelung:

In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt.

Stufe Gelb

Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gilt:

  • Sportveranstaltungen: Es gilt 3G plusd. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu 3G plus Zutritt. Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Aus- und Fortbildung: In geschlossenen Räumen gilt für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (einfacher Schnelltest genügt) persönlichen Zugang erhalten. 
  • Vereinssitzungen: Es gilt 3G plusd. h., dass in den geschlossenen Raum unserer Schießstände nur noch Geimpfte und Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Ob die Regelung, wonach Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige Zugang nach der 3G-Regel – soweit diese Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) – erhalten und welcher Test hierfür genügt, wird aktuell mit dem bayerischen Innenministerium geklärt. Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist an dieser Stelle aus unserer Sicht widersprüchlich und klärungsbedürftig.
  • Eigenleistung am Schießstand: Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im geschlossenem Raum der 3G plus-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder Personen, die einen aktuellen, negativen PCR-Test nachweisen können, Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G plus-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
  • Gastrobetrieb: Für die Gastronomie gilt die 3G plus-Regelungen, d.h. dass nur Geimpfte, Genesene oder mit PCR-Test negativ Getestete Zugang in den geschlossenen Raum erhalten.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.
  • Bei landesweitem 3G plus gelten dann auch dieselben Erleichterungen wie bei „normalem“ 3G+, d.h. z.B., dass die Maskenpflicht entfälltSoweit Maskenpflicht besteht (etwa bei der Aus- und Fortbildung), ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Stufe Grün

Unter 7-Tage-Inzidenz von 35

  • Für Sieben-Tage-Inzidenzen unter 35 gilt – wo immer möglich – das allgemeine Abstandsgebot von 1,5 Metern.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.
  • Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird generell empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
  • In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske). Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.
    Speziell für unsere Schützenstüberl gilt: In Anlehnung an die Regeln für die Gastronomie kann die Maskenpflicht entfallen, solange die Schützinnen und Schützen am Tisch sitzen.

Ab 7-Tage-Inzidenz von 35

  • Sportschießen
    Im Innenbereich 
    gilt der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.
    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
    Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu „Kunden“ müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sporttreibende dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gastschützen sind. D.h., dass etwa Standaufsichten, Trainer, Sportleiter oder Schießstandbetreiber einen entsprechenden 3G-Nachweis erbringen müssen. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche (z.B. am wöchentlichem Schießabend) Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen. Das bayerische Innenministerium empfiehlt, in Zweifelsfällen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache zu halten, welche einzelfallbezogen die konkreten Umstände vor Ort in gebotener Weise berücksichtigen kann.
    Kontaktdaten 
    sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
    Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen: Staatliches Rahmenhygienekonzept Sport – Stand 20-10-2021. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Der BSSB hat sein Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb entsprechend an das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept angepasst: BSSB-Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb – Stand 25-10-2021. Dieses Musterhygienekonzept muss zwingend an die standort- und wettkampfspezifischen Begebenheiten vor Ort weiter angepasst werden.
    Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt außerdem:
    1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.
    2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.
    3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Aus- und Fortbildung
    Im Innenbereich 
    gilt auch für die außerschulische Bildungsarbeit der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.
    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
    Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer notwendigen ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu „Kunden“ müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Seminar- oder Schulungsteilnehmer dazu, unabhängig von der Frage, ob diese eigene Vereinsmitglieder oder Gäste sind. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen.
    Kontaktdaten 
    sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
    Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Vereinssitzungen
    Vereinssitzungen können ohne Personenobergrenzen stattfinden.
    Im Innenbereich gilt auch für unsere Vereinssitzungen der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Bei Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt die 3G-Regelung auch im Außenbereich.
    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
    Auf ehrenamtlich tätige Personen innerhalb einer ehrenamtlichen Tätigkeit findet die 3G-Regel keine Anwendung, soweit diese hierbei keinen Kontakt zu „Kunden“ haben. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kontakt zu „Kunden“ müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Gemäß Auskunft des bayerischen Innenministeriums sind die Begriffe „Kunden“ bzw. „Kundenkontakt“ in der Regel weit zu fassen. Demnach zählen generell auch Sitzungsteilnehmer (z.B. bei einer Jahreshauptversammlung) dazu, soweit diese nicht allein aus Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion (z.B. bei einer Vorstandssitzung) bestehen. Sofern ein Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigter oder ehrenamtlich Tätiger an mehr als einem Tag in der Woche in diesem Sinne Kundenkontakt hat, muss dieser an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der Woche über einen Testnachweis verfügen. Sofern er nur an einem einzigen Tag in der Woche Kundenkontakt hat, muss er nur an diesem Tag über einen Testnachweis verfügen.
    Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
    Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. 
  • Eigenleistung am Schießstand
    Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innenbereich der 3G-Grundsatz, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten. Im Außenbereich findet die 3G-Regelung keine Anwendung. Personenobergrenzen für die Arbeitsgruppen gibt es nicht.
  • Gastrobetrieb
    Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:
    1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
    2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
    3. Die 3G-Reglung und die Kontaktdatenerfassung finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.
    Die Maskenpflicht gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen.
    Kontaktdaten sind in geschlossenen Räumen der Gastronomie mit Tanz und Musikbeschallung bzw. -begleitung (soweit nicht nur als Hintergrundmusik) zu erfassen.
    Das staatliche Rahmenkonzept für die Gastronomie ist zu beachten.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln
    Ab Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt bei den Böller-Veranstaltungen im Außenbereich die 3G-Regelung, wonach nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete persönlichen Zugang erhalten.
    Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Dabei ist – so das bayerische Innenministerium – eine 100-Prozent-Kontrolle erforderlich, d.h. das Stichproben ausdrücklich nicht genügen.
    Kontaktdaten sind u.a. bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen zu erfassen.
    Ab einer Personenzahl von 100 müssen individuelle Infektionsschutzkonzepte erarbeitet und beachtet werden. Diese müssen den Bestimmungen des jeweiligen staatlichen Rahmenkonzepts entsprechen: Staatliches Rahmenhygienekonzept Sport – Stand 20-10-2021. Die Konzepte müssen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorgelegt werden. Sollen mehr als 1.000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen. Der BSSB hat sein Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb entsprechend an das aktuelle, staatliche Rahmenkonzept angepasst: BSSB-Musterhygienekonzept für den Sportbetrieb – Stand 25-10-2021. Dieses Musterhygienekonzept muss zwingend an die standort- und wettkampfspezifischen Begebenheiten vor Ort weiter angepasst werden.

Freiwilliges 2G und 3G plus:
Ergänzend zu den allgemeinen Regeln gelten seit dem 6. Oktober
 Erleichterungen u. a. für die Schützenhäuser, Vereinsheime und Schießstände, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (sog. freiwilliges 3G plus) zulassen. Die Regeln des freiwilligen 2G und 3G plus ergänzen die allgemeinen Regeln, die ansonsten weitergelten. Die 2G/3G plus-Regelungen sind in diesem Fall rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers.

Die Anwendung des freiwilligen 2G / 3G plus ist allerdings an bußgeldbewehrte Auflagen geknüpft, die unbedingt einzuhalten sind – Kontrollen sind engmaschig angekündigt:

  1. Gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern ist deutlich erkennbar auf die Zugangsbeschränkung hinzuweisen.
  2. Durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellungin Bezug auf jede Einzelperson ist sicherzustellen, dass Zugang nur für die in der Regelung zu freiwilligem 2G oder 3G plus genannten Personen besteht.
  3. Die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen.

Hier die freiwilligen 2G/3G plus-Regelungen:

  • Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt, also auch in unseren Schützenhäusern, Vereinsheimen und Schießständen.
  • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Außerdem entfallen in diesen Fällen etwaige Personenobergrenzen und die Alkoholverbote bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden ebenfalls aufgehoben.
  • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.). Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
  • Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt. Bei freiwilligem 2G haben Schulkinder nur unter zwölf Jahren Zutritt.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19- Erkrankungen ergreifen. Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das bayerische Kabinett kündigt ausdrücklich Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen an genauso wie die konsequente Ahndung von Verstößen.