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CORONA – Lockerungen möglich

5. März 2021

Vorab-Information:

Schießbetrieb im Freien ab 8.3. mit Einschränkungen wieder möglich!
Verordnungstext und Rahmenhygienekonzept stehen noch aus

Die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sowie der Bayerische Ministerrat haben aktuell Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmen beschlossen, die einen Wiedereinstieg in unseren Sportbetrieb ermöglichen. Erste, schießsportrelevante Änderungen sind schon ab den 8. März 2021 vorgesehen:

Frühestens ab 8. März 2021

 Bei einer im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50: Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

 Bei einer im Landkreis bzw. kreisfreien Stadt stabilen 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100: Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

 Staatliche Rahmenhygienekonzepte regeln die näheren Details.

 Wir gehen davon aus, dass die Auskunft des bayerischen Innenministeriums nach wie vor gilt, wonach unsere halboffenen/teilgedeckten Schießstände dem Außenbereich zugerechnet werden.

 Ebenso gehen wir davon aus, dass unsere Böllerschützen auch weiterhin den Sportschützen in diesen Fragen gleichgestellt sind und die benannten Vorgaben auch für sie anwendbar sind.

Frühestens ab 22. März 2021

 Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht: Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

 Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seit mindestens 14 Tagen eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen.

Notbremse

Steigt die 7-Tages-Inzidenz über den für die jeweiligen Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer 7-Tages-Inzi-denz von unter 100. Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum 7.3.2021 gegolten haben.

Detaillierte Infos folgen, sobald der Verordnungstext vorliegt!