Coronavirus: Keine Möglichkeit zur Ausübung des Schießsports
Infolge der Coronavirus-Pandemie und der vorübergehenden Schließung der Sportstätten und Schießstände ist u.a. auch die schießsportliche Tätigkeit eingeschränkt. Schießstände sind geschlossen und Vereinszusammenkünfte sind untersagt.
Deshalb können die Sportschützen derzeit ihren Sport nicht ausüben. Viele Mitglieder machen sich daher Sorgen um ihr waffenrechtliches Bedürfnis, welches Sie eigentlich mit regelmäßigen Schießnachweisen belegen müssten.
Wie in so vielen Abläufen des täglichen Lebens ist auch diese Erfahrung und der Umgang damit eine völlig neue, nie dagewesene.
Der Deutsche Schützenbund wird dies zu gegebenem Zeitpunkt mit den Behörden diskutieren. Bitte haben Sie Verständnis, dass in der derzeitigen Situation andere Prioritäten auch im Bundesinnenministerium gegeben sind.
Sicherlich ist auch bei einer solchen Abstimmung mit dem Ministerium wichtig zu berücksichtigen, wie lange ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden konnte. All das ist noch offen und nicht absehbar.
Insofern bitten wir um ein wenig Geduld. Sobald wir Informationen diesbezüglich haben, veröffentlichen wir diese auf der DSB-Internetseite und geben diese an die Landesverbände weiter.
Coronavirus: Rechtliche Fragen (FAQs)
Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist groß: Täglich erreichen uns neue Schreckensmeldungen, neue Einschätzungen, neue Einschränkungen. Auch der Sport ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen für nicht vorstellbar gehalten hätten. Daraus ergeben sich Fragen, mit denen viele Vereinsverantwortliche konfrontiert und nicht selten überfordert sind. Schließlich gibt es wenig Erfahrungswerte, auf die man zurückgreifen kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.
Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?
Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.
Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?
Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen würde ich Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme. Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir der ARAG-Sportversicherung Kontakt aufzunehmen (https://www.arag.de/vereinsversicherung/sportversicherung/hessen/)
Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen?
Erst einmal muss man dafür erklären, was Kurzarbeitergeld ist. Auf der Webseite der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer) heißt es dazu: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ Unter der oben genannten Internetadresse finden Vereine auch weitere Informationen. In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen?
Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.
Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß im ersten Quartal hätten durchführen müssen und dies aufgrund von Corona nicht können?
Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern „Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen …“ verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Die zuvor gültige Risikoabwägung für das Anberaumen von Veranstaltungen durch die Veranstalter selbst ist damit hinfällig. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Problematischer gestaltet es sich, wenn in diesen Tagen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr. Hier ist dem Verein zu empfehlen, sich unverzüglich mit dem Amtsgericht (Vereinsregister) in Verbindung zu setzen, damit ein entsprechender Notvorstand bestellt werden kann.
Generell ist es ratsam, die Mitglieder zeitnah darüber zu informieren, dass die Versammlung nicht stattfinden kann und warum. Die konkrete Nennung eines neuen Termins macht dabei gegenwärtig wenig Sinn. Schließlich ist derzeit nicht absehbar, wie sich die Situation im Zusammenhang mit Corona-Pandemie weiterentwickeln wird. Einen grundsätzlichen Hinweis, dass der Verein plant, die Mitgliederversammlung noch 2020 nachzuholen, ist aber für sinnvoll.
Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Zunächst ist gesetzlich vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Idealerweise ist diese Situation bereits in der Vereinssatzung geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Vorstandsbeschlüsse außerhalb einer Versammlung (Vorstandssitzung) nur gültig, wenn alle Beteiligten den gefassten Beschlüssen schriftlich zugestimmt haben (§§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind beispielsweise Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen. Achtung: Mit dieser Vorgehensweise müssen alle Vorstandsmitglieder einverstanden sein!
(Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement, Landessportbund Hessen)