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Schießsport und Pandemie

14. Mai 2020

Schießsport und Pandemie │ Rechtslage in Bayern │ kontaktloser Schießsport im Freien und in halboffenen/teilgedeckten Schießständen ist möglich | Umbauten am Schützenheim in Eigenleistung

Was gilt in Bayern?

Auch, wenn in anderen Bundesländern anderes gilt – in Bayern gilt aktuell die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die in der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am 12. Mai 2020 bis zum 29. Mai 2020 verlängert wurde.

Was geht? Outdoor – kontaktloser Schießsport im Freien und im halboffenen/teilgedeckten Schießstand.

Schießen im Freien, z.B. Schießen auf komplett offenen Schießständen, Wurfscheibenschießen, Bogensport im Freien inklusive 3D-Bogenparcours, Sommerbiathlon und Target Sprint, Blasrohrschießen im Freien

Schießen in halboffenen/teilgedeckten Schießständen, z.B. 25-, 50- und 100-Meter-Schießstände.

Hierzu der bayerische Innenminister Joachim Herrmann, MdL, in einem aktuellen Schreiben: „sofern die dort genannten Auflagen (§9 der 4. BayIfSMV) zum Hygiene- und Gesundheitsschutz streng beachtet und umgesetzt werden, erachte ich die von Ihnen erbetene Wiederaufnahme des Schießsports im Bereich der sog. halboffenen Schießstände für vertretbar.“

Die Auflagen bzw. Voraussetzungen:

1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,

2. Einhaltung des Distanzgebotes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,

3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen (inklusive Trainer und Aufsicht!),

4. kontaktfreie Durchführung,

5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,

6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,

7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,

8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,

9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,

10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und

11. keine Zuschauer.

Masken sind für die Schießrainings im Freien nicht vorgeschrieben.

Was bedeutet Gruppen bis fünf Personen?

Bedeutet, dass letztlich mehrere Fünfergruppen (Schützen inklusive Trainer und Aufsicht max. fünf Personen) parallel nebeneinander trainieren können.

Wichtig ist hierbei, dass es sich organisatorisch tatsächlich um eigenständige Gruppen handelt, d. h., dass die Gruppen für sich trainieren, unabhängig von der anderen Gruppe. Dies bezogen auf zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des Trainings. Die Abstandsregeln sind einzuhalten.

Ähnlich verhält es sich mit den 3D-Parcours beim Bogensport. Hier können natürlich auch mehrere Schützen gleichzeitig schießen, jedoch mit entsprechendem Abstand und, sofern in der Gruppe aufgetreten wird, maximal zu fünf Personen.

Eigenleistung am Schießstand?

Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen:

Ehrenamtliche Tätigkeit, hier in Form von Eigenleistung an der Vereinssportstätte, darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie dringend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann.

Arbeiten von Vereinsmitgliedern sind somit ausnahmsweise dann möglich, wenn sie unaufschiebbar sind, der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Vereins dienen und wenn andernfalls unabwendbare Schäden für den Verein zu befürchten sind.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bauablauf nachhaltig gestört werden würde, sich Zeitpläne und Fertigstellungstermine erheblich verschieben und der Verein in seinen Planungen insgesamt dadurch beeinträchtigt wird. In jedem Fall muss dabei sichergestellt sein, dass so wenig Personen wie möglich auf dem Vereinsgelände tätig sind, es nicht zur Gruppenbildung kommt und die Regelungen zum Mindestabstand und zur Hygiene eingehalten werden.

Was geht nicht? Indoor – Schießsport und Vereinsleben im Innenraum (Raumschießanlagen).

Schießsportlicher Betrieb im Innenraum bleibt weiter untersagt. Auch wenn in anderen Bundesländern das Schießtraining im Innenraum schon erlaubt ist, bleibt dies in Bayern weiter untersagt. Dies ist eine Folge der unterschiedlichen Pandemie-Verläufe.

Schützenheime bleiben weiter gesperrt.

Schützenstüberl und Vereinslokale bleiben weiter geschlossen.

Wir bleiben weiter am Ball und setzen uns weiter mit Nachdruck dafür ein, dass alle Schießstände geöffnet werden.

Bleiben Sie gesund!