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COVID-19-Pandemie

6. Mai 2020

COVID-19-Pandemie: Bayernplan Corona │ Bogensport im Freien und Wurfscheibenschießen ab dem 11. Mai 2020 wieder möglich │ BSSB für Ermöglichung von Schießtrainings │ Umbauten am Schützenheim in Eigenleistung │Fachberatung für den Schießsportstättenbau │Umsatzsteuerpflicht für Vereine

Pandemie: Bayernplan Corona – Einzelsport im Freien wieder möglich

Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder, MdL, sowie weitere Vertreter der Bayerischen Staatsregierung haben am 5. Mai 2020 den „Bayernplan Corona“ vorgestellt. Dieser Plan nimmt eine schrittweise, bewusst vorsichtige Lockerung der Pandemiebekämpfungsmaß-nahmen vor. Er wandelt die bislang gültige Ausgangsbeschränkung zu einer Kontaktbeschränkung um.

Gebote/Verbote:

Das Distanzgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen bleibt wie auch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, ausdrücklich bestehen.

Auch bleiben nach der am 5. Mai 2020 aktualisierten Verordnung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Link: Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt.

 Vereinsräume sind geschlossen.

Großveranstaltungen sind weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Was Großveranstaltungen sind, ist in Bayern aktuell noch nicht näher bestimmt.

Ausnahmen:

Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Eine weitere Ausnahme bilden öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (also mit Anzeigenpflicht gegenüber den Behörden etc.), bei denen u.a. die Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt ist, der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, keine Flugblätter oder sonstige Gegen-stände verteilt werden, die ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest stattfinden und deren Dauer auf höchstens 60 Minuten beschränkt ist.

Gesonderte Regeln gelten für den Sport: Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung besonderer Voraussetzungen aber aufgenommen werden.

Dies bedeutet für uns Sportschützinnen und Sportschützen:

Unsere Schützenheime bleiben weiterhin gesperrt, unser schießsportlicher Betrieb im Innenraum und unsere Vereinsversammlungen bleiben weiter unter-sagt. Auch das Schützenstüberl oder das Vereinslokal müssen gegenwärtig leider noch geschlossen bleiben.

Die Ausnahme bildet bis auf Weiteres der kontaktlose Einzelsport im Freien. Bogensport im Freien – einschließlich 3D-Bogenparcours – und Wurfscheiben-schießen sind ab dem 11. Mai 2020 wieder möglich! Voraussetzungen: 1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen, 2. Einhaltung des Distanzgebotes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, 3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen (inklusive Trainer und Aufsicht!), 4. kontaktfreie Durchführung, 5. keine Nutzung von Umkleidekabinen, 6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, 7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich, 8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen, 9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurück-zustellen, ist zulässig, 10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und 11. keine Zuschauer. Masken sind für die Schießtrainings im Freien nicht vorgeschrieben.

Unsere Kaderathleten können ihren Trainingsbetrieb unter gesonderten Voraussetzungen wiederaufnehmen. Entsprechend wird auch das Bogenschießtraining ausschließlich für Bundes- und Landeskader auf der Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück wiederaufgenommen.

Die Wurfscheibenschießanlage auf der Olympia-Schießanlage in Garching- Hochbrück ist für Vereinsschießen ab dem 12. Mai 2020 und für den öffentlichen Schießbetrieb ab dem 13. Mai 2020 wieder geöffnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer BSSB-Homepage.

Schießtrainings auch im Innern ermöglichen!

Der BSSB begrüßt den „Bayernplan Corona“ und erkennt angesichts der Gesundheitslage die weiter bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen an, drängt aber zugleich darauf, die Schießtrainings auch im Innenraum wieder zu ermöglichen.

Wenn die Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden, sollten Schießtrainings an unseren Schießständen möglich sein. Wir haben uns diesbezüglich direkt an das bayerische Innenministerium gewandt und bleiben weiter am Drücker.

Arbeiten in Eigenleistung am Schießstand ermöglichen!

Dass nach der gültigen Verordnungslage in Bayern beauftragte Firmen Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand vornehmen dürfen, Vereinsmitglieder in Eigenleistung dagegen nicht, ist nicht nachvollziehbar – gerade, da jetzt, bei ruhendem Schießbetrieb, beste Gelegenheit besteht.

Darum haben wir uns direkt an das bayerische Innenministerium gewandt, um uns – unter Bedingung des Einhaltens der besonderen Maßnahmen des Infektionsschutzes – für eine Er-laubnis der Eigenleistungen einzusetzen.

Auf unsere Initiative hin stellt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nun klar:

Ehrenamtliche Tätigkeit, hier in Form von Eigenleistung an der Vereinssportstätte, darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie dringend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann.

Arbeiten von Vereinsmitgliedern sind somit ausnahmsweise dann möglich, wenn sie unaufschiebbar sind, der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Vereins dienen und wenn andernfalls unabwendbare Schäden für den Verein zu befürchten sind.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bauablauf nachhaltig gestört werden würde, sich Zeitpläne und Fertigstellungstermine erheblich verschieben und der Verein in seinen Planungen insgesamt dadurch beeinträchtigt wird. In jedem Fall muss dabei sichergestellt sein, dass so wenig Personen wie möglich auf dem Vereinsgelände tätig sind, es nicht zur Gruppenbildung kommt und die Regelungen zum Mindestabstand und zur Hygiene eingehalten werden.

Fachberatung für den Schießsportstättenbau sichern!

Das bayerische Sonderförderprogramm Vereinssportstättenbau ist sehr erfolgreich. Knapp die Hälfte unserer Schützenvereine profitiert von ihm. Fördersätze von bis zu 55 Prozent sind möglich.

Um den sachgerechten Fortgang der diesbezüglichen Bauprojekte seitens des BSSB möglichst zielführend zu unterstützen, erachten wir die Möglichkeit der persönlichen Vereinsberatung vor Ort für erforderlich. Ein Vertreter des BSSB sollte einen Vertreter des jeweiligen Schüt-zenvereins im persönlichen Gespräch beraten dürfen – selbstverständlich unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen.

Das bayerische Innenministerium stellt auf Anfrage des BSSB und mit Blick auf die Sportstättenbauberatung klar:

Der zu beratende Schießsportstättenbau muss unaufschiebbar sein sowie der Aufrechterhaltung der (wirtschaftlichen) Funktionstüchtigkeit des Vereins dienen. Ohne den benannten Bau müssen unabwendbare Schäden in erheblicher Höhe zu befürchten sein. Können diese Vorgaben ohne Weiteres bejaht werden und sollen die betreffenden Maßnahmen somit stattfinden, ist die Zahl der betei-ligten Personen auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Zudem sind der Mindestabstand und die Hygieneregeln einzuhalten.

Generell gilt: Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Grenzen für Umsatzsteuerpflicht von gemeinnützigen Vereinen angehoben

Zum 1. Januar 2020 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben.

Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gilt ein Verein als Kleinunternehmer gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes, wenn seine Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22.000 Euro (bis 31.12.2019 17.500 Euro) betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, gilt die Umsatzsteuerpflicht.

Umsatzsteuer fällt beim gemeinnützigen Verein nur für unternehmerische Tätigkeiten an.

Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) sowie bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen oder steuer-freie Mieteinnahmen) sind bei den Bruttoumsätzen nicht zu berücksichtigen.

Immer auf dem Laufenden: Laufend aktualisierte Informationen finden Sie auf unserer Home-page www.bssb.de oder auf unserer Facebook-Seite https://www.facebook.com/bssbev/