Weitere Lockerungen für den Schießsport │ Training in Raumschießanla-gen│ Schutz- und Hygienekonzept für Schießstände │ 20er-Gruppen im Freien │ Wettkampf im Freien │ Training Spitzensport nichtolympisch │ Gastronomiebetrieb │ präzisierte Voraussetzung für Eigenleistungen am Schießstand │ Aus- und Weiterbildung │ Corona-Soforthilfeprogramm bis 31. Mai
Ab 8. Juni: Weitere Lockerungen für den Sport in Bayern
Der Bayerische Ministerrat hat auf Grundlage der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung (4. BayIfSMV) weitere Lockerungen der Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen beschlossen. Diese sind im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26. Mai 2020 zusammengefasst. Sie sind für den Sportbereich insbesondere ab dem 8. Juni 2020 gültig und ergänzen die bereits bestehenden Erlaubnisse.
Weitere Lockerungen sind in einem vom bayerischen Innenministerium erarbeiteten Stufenplan vorgesehen, aber aktuell noch nicht näher terminiert.
Sobald eine entsprechende Anpassung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaß-nahmenverordnung und damit eine Präzisierung der Kabinettsbeschlüsse vorliegen, werden wir hierzu wieder berichten.
Neu: Training in Raumschießanlagen
Ab 8. Juni erlaubt: Das Schießtraining in komplett geschlossenen Schießständen bzw. Raumschießanlagen.
Voraussetzung: Erforderliche Abstandsregeln und Hygienekonzept. Weitere Präzisierungen folgen.
Voraussetzung: Schutz- und Hygienekonzept
Die nun erreichten Lockerungen gehen u.a. auf einen engen Fachaustausch des BSSB mit dem bayerischen Innenministerium zurück. So hat der BSSB ein Schutz- und Hygienekonzept erarbeitet, das speziell auf den schießsportlichen Betrieb abge-stellt ist.
Dieses Konzept haben wir dem bayerischen Innenministerium zur weiteren Prüfung vorgelegt. Sobald eine diesbezügliche Freigabe erfolgt, wird der BSSB das Schutz- und Hygienekonzept seinen Mitgliedsvereinen als Vorlage zur weiteren Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen.
Das Vorliegen eines solchen, sportarten- bzw. wettkampfspezifischen Schutz-/Hygienekonzepts vor Ort am Schießstand ist zwingende Voraussetzung zahlreicher der nun erfolgenden Lockerungen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen in Bayern.
Neu: Training im Freien in 20er-Gruppen
Eine Auflage für das Schießtraining im Freien und in halboffenen/teilgedeckten Schießständen war bislang die „Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen.“
Diese Auflage wird gelockert: Der Trainingsbetrieb im Freien ist ab dem 8. Juni allein, zu zweit oder in Gruppen von bis zu 20 Personen (inklusive Trainer und Aufsicht) zulässig.
Voraussetzung: Erforderliche Abstandsregeln und Hygienekonzept. Weitere Präzisierungen folgen.
Neu: Wettkampf im Freien
Ab 8. Juni erlaubt: Der Wettkampfbetrieb kontaktloser Sportarten im Freien.
Voraussetzung: Erforderliche Abstandsregeln und Hygienekonzept. Weitere Präzisierungen folgen.
Neu: Training des nichtolympischen Spitzen- und Leistungssports
Ab 8. Juni erlaubt: Der Trainingsbetrieb auch für National- bis einschließlich Lan-deskaderathleten sog. nichtolympischer Sportarten.
Voraussetzung: Erforderliche Abstandsregeln und Hygienekonzept. Weitere Präzisierungen folgen.
Schon bisher möglich
Schießtraining im Freien, z.B. Training auf komplett offenen Schießständen, Wurf-scheibenschießen, Bogensport im Freien inklusive 3D-Bogenparcours, Sommerbiathlon und Target Sprint, Blasrohrschießen im Freien.
Schießtraining in halboffenen/teilgedeckten Schießständen, z.B. 25-, 50- und 100-Meter-Schießstände.
Die Auflagen:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
2. Einhaltung des Distanzgebotes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf – ab 8. Juni: 20 – Personen (inklusive Trainer und Aufsicht!),
4. kontaktfreie Durchführung,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die je-weilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurück-zustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
Masken sind für die Schießtrainings im Freien nicht vorgeschrieben.
Training der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paraolympischen Bundes- und Landeskaders unter besonderen Voraussetzungen.
Was bedeutet Gruppen bis 20 bzw. 5 Personen?
Dies bedeutet, dass letztlich mehrere Zwanziger-/Fünfergruppen (Schützen inklusive Trainer und Aufsicht max. zwanzig/fünf Personen) parallel nebeneinander trainieren können.
Wichtig ist hierbei, dass es sich organisatorisch tatsächlich um eigenständige Grup-pen handelt, d. h., dass die Gruppen für sich trainieren, unabhängig von der anderen Gruppe. Dies bezogen auf zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des Trainings. Die Ab-standsregeln sind einzuhalten.
Ähnlich verhält es sich mit den 3D-Parcours beim Bogensport. Hier können natürlich auch mehrere Schützen gleichzeitig schießen, jedoch mit entsprechendem Abstand und, sofern in der Gruppe aufgetreten wird, maximal zu zehn Personen.
Gastronomiebetrieb seit 18./25. Mai
Der Gastronomiebetrieb ist in Bayern unter besonderen Auflagen seit dem 18. Mai 2020 im Außenbereich bis 20 Uhr – ab dem 2.6.2020 bis 22 Uhr – und seit dem 25. Mai 2020 im Innenbereich bis 22 Uhr erlaubt.
Diese Erlaubnis umfasst auch die Gastronomiebetriebe unserer Vereinslokale, soweit diese
1. Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien abgeben oder
2. nach Gaststättengesetz Speisewirtschaften sind, bei denen der Verzehr nicht im Freien erfolgt.
Die Auflagen bzw. Voraussetzungen sind in der Verordnung zur Änderung der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2020 und im „Hygienekonzept Gastronomie“ (gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 14. Mai 2020) mit Änderungsbekanntmachung vom 25. Mai 2020 zusammengefasst.
Eigenleistung am Schießstand: Präzisierte Voraussetzungen
Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind möglich, aber nur unter be-sonderen Voraussetzungen:
Ehrenamtliche Tätigkeit, hier in Form von Eigenleistung an der Vereinssportstätte, darf nur dann ausgeübt werden, wenn sie dringend erforderlich ist und nicht verscho-ben werden kann.
Arbeiten von Vereinsmitgliedern sind somit ausnahmsweise dann möglich, wenn sie unaufschiebbar sind, der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Vereins dienen und wenn andernfalls unabwendbare Schäden für den Verein zu befürchten sind.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bauablauf nachhaltig gestört werden würde, sich Zeitpläne und Fertigstellungstermine erheblich verschieben und der Verein in seinen Planungen insgesamt dadurch beeinträchtigt wird.
In jedem Fall muss dabei sichergestellt sein, dass so wenig Personen wie möglich auf dem Vereinsgelände tätig sind, es nicht zur Gruppenbildung kommt und die Regelungen zum Mindestabstand und zur Hygiene eingehalten werden.
Das bayerische Innenministerium präzisiert mit Schreiben vom 18. Mai 2020: Die Paragraphen 1 bis 3 der 4. BayIfSMV müssen bei ehrenamtlichen Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege der Vereinssportanlagen berücksichtigt werden.
Insbesondere bedeutet dies:
1. Wenn an verschiedenen Stellen der Vereinsflächen und im Vereinsgebäude gleichzeitig gearbeitet wird, dürfen die Arbeiten innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppe nur durch Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Le-benspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands statt-finden.
2. Soweit möglich, muss der Abstand eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht durchmischt werden.
Was geht noch nicht?
Schützenheime und Schützenstüberl als Gesellschafts- und Gemeinschafts-räume an den Sportstätten bleiben weiter gesperrt.
Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist allerdings zulässig.
Die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs wie etwa die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter bleibt einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos betriebene Sportarten im Indoorbereich bleibt einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
Die Zulassung des Sportbetriebs für Sportarten mit Kontakt, die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern sowie weitere Lockerungen bleiben einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
Wir bleiben weiter am Drücker und setzen uns auch zukünftig mit Nachdruck dafür ein, dass unsere Schießstände vollends geöffnet werden.
Corona-Soforthilfe wird im Juni ausgesetzt
Das bayerische Corona-Soforthilfeprogramm wird im Monat Juni ausgesetzt – so Staatsminister Hubert Aiwanger, MdL, bei der heutigen Pressekonferenz mit Minister-präsident Dr. Markus Söder, MdL. Hintergrund ist die aktuelle Erarbeitung eines ver-gleichbaren Förderprogramms auf Bundesebene.
1. Letztmalige Antragstellung ist am 31. Mai 2020 möglich! Dies gilt sowohl für das Soforthilfe-Programm des Bundes als auch für das Soforthilfeprogramm des Freistaates Bayern.
2. Sollten Sie Ihren Antrag nicht über das Online-Tool gestellt, sondern postalisch oder ggf. per Fax verschickt haben oder sollten Sie unsicher sein, Ihren ursprünglichen Antrag vollständig ausgefüllt zu haben und bis heute immer noch keinen Bescheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig vor dem 31. Mai 2020 rein vorsorglich einen erneuten Antrag zu stellen. Geben Sie dabei bitte an, dass Sie bereits einen Antrag gestellt haben. Selbstverständlich wird Ihr ursprünglicher, bei Ihrer Bewilligungsstelle eingegangener Antrag vorrangig bearbeitet.
Vereine, deren wirtschaftliche Existenz durch die Pandemie gefährdet ist, können die Corona-Soforthilfe beantragen. Der BSSB konnte klären, dass auch Vereine antrags-berechtigt sind, die keine Mitarbeiter haben und alle Vereinsbereiche – auch ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – ehrenamtlich erbringen.
1. Wichtig ist, dass der antragstellende Verein tatsächlich wirtschaftlich tätig ist und dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Er muss versichern, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Fi-nanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
2. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten des bayerischen Wirtschaftsministeriums.
3. Tipp zur Antragsstellung: Da die Schützenvereine in aller Regel keine Beschäftigten haben, geben Sie im Antragsformular bei der Anzahl der Beschäftigten die Zahl 1 ein.
4. Für die Klärung konkreter Einzelanfragen stehen die örtlich zuständigen Bewilligungsstellen (Bezirksregierung bzw. Stadt München) und die von diesen ei-gens dafür eingerichteten Hotlines zur Verfügung. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Regierung bzw. der Stadt München.
Viele Grüße und bleibt´s olle g´sund
Euer René