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COVID-19 Aktuelle Informationen

21. Oktober 2020

Bayerische Corona-Ampel | durchgehende Maskenpflicht für Zuschauer ab Inzidenz von 35 | gesonderte Personenobergrenzen für Vereinssitzung und Sportbetrieb

In Bayern gilt aktuell eine „Corona-Ampel“. Diese staffelt verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen je nach dem örtlichen Infektionsstand (7-Tages-Inzidenz). Diese Maßnahmen haben zum Teil auch Auswirkungen auf unseren Vereins- und Sportbetrieb.

GRÜNE PHASE Ich befinde mich in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt mit einer Corona-7-Tages-Indizenz unter 35:
 … und möchte eine Vereinssitzung durchführen:
o Es gelten die Regelungen wie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgeführt.
o s.a. www.bssb.de.
o Derzeit gibt es keine Änderungen durch den neuen Verordnungstext.
 … und möchte eine Sportveranstaltung durchführen:
o Es gelten die Regelungen wie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgeführt.
o s.a. www.bssb.de.
o Derzeit gibt es keine Änderungen durch den neuen Verordnungstext.

GELBE PHASE Ich befinde mich in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt mit einer Corona-7-Tages-Indizenz über 35, aber unter 50:
 … und möchte eine Vereinssitzung durchführen:
o Maskenpflicht: Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere durchgängig auf Tagungen AUCH am Platz. Laut Auskunft des Landratsamtes München betrifft diese durchgängige Maskenpflicht – mit Ausnahme des Teilnehmers, der gerade das Wort hat – auch unsere Vereinssitzungen. Andere Kreisverwaltungsbehörden können hiervon ab-weichende Regelungen treffen. Theorieveranstaltungen im Lehrgangs-betrieb sind von dieser durchgängigen Maskenpflicht auch am Platz ausgenommen – hier gilt: Die Maske kann am Platz abgenommen wer-den, wenn der Abstand von 1,5 Metern „von Schulter zu Schulter“ ein-gehalten wird.
o Personenobergrenzen: Generell werden private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt. Die hier benannten Personenobergrenzen gelten laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums aber nicht für Vereinsversammlungen und nicht für den Sportbereich. Hier gelten stattdessen die an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Sonderregeln der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde oder – falls das Landratsamt diesbezüglich keine Sonderregeln verfügt hat – die für den Sportbereich getroffenen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt.
 … und möchte eine Sportveranstaltung durchführen:
o Maskenpflicht: Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen AUCH am Platz. Der eigentliche Schießsport kann allerdings nach wie vor ohne Maske ausgeübt werden.
o Personenobergrenzen: Generell werden private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt. Die hier benannten Personenobergrenzen gelten laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums aber nicht für Vereinsversammlungen und nicht für den Sportbereich. Hier gelten stattdessen die an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Sonderregeln der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde oder – falls das Landratsamt diesbezüglich keine Sonderregeln verfügt hat – die für den Sportbereich getroffenen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt.

ROTE PHASE Ich befinde mich in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt mit einer Corona-7-Tages-Indizenz über 50:
 … und möchte eine Vereinssitzung durchführen:
o Maskenpflicht: Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere durchgängig auf Tagungen AUCH am Platz. Laut Auskunft des Landratsamtes München betrifft diese durchgängige Maskenpflicht – mit Ausnahme des Teilnehmers, der gerade das Wort hat – auch unsere Vereinssitzungen. Andere Kreisverwaltungsbehörden können hiervon ab-weichende Regelungen treffen. Theorieveranstaltungen im Lehrgangs-betrieb sind von dieser durchgängigen Maskenpflicht auch am Platz ausgenommen – hier gilt: Die Maske kann am Platz abgenommen wer-den, wenn der Abstand von 1,5 Metern „von Schulter zu Schulter“ eingehalten wird.
o Personenobergrenzen: Generell werden private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt. Die hier benannten Personenobergrenzen gelten laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums aber nicht für Vereinsversammlungen und nicht für den Sportbereich. Hier gelten stattdessen die an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Sonderregeln der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde oder – falls das Landratsamt diesbezüglich keine Sonderregeln verfügt hat – die für den Sportbereich getroffenen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt.
 … und möchte eine Sportveranstaltung durchführen:
o Maskenpflicht: Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen AUCH am Platz. Der eigentliche Schießsport kann allerdings nach wie vor ohne Maske ausgeübt werden.
o Personenobergrenzen: Generell werden private Feiern und Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt. Die hier benannten Personenobergrenzen gelten laut Auskunft des bayerischen Innenministeriums aber nicht für Vereinsversammlungen und nicht für den Sportbereich. Hier gelten stattdessen die an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Sonderregeln der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde oder – falls das Landratsamt diesbezüglich keine Sonderregeln verfügt hat – die für den Sportbereich getroffenen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt.

Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

BSSB-Info – Aktuelles zur Covid-19-Pandemie – Stand 21-10-2020