- Vereinspauschale auch 2021 verdoppelt
- 40 Mio. Euro Haushaltsmittel
- zusätzliche Erleichterungen bei den Fördervoraussetzungen
- Antragsfrist bis 6. April verlängert
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Die durch die Pandemie entstandenen Wirtschaftsschäden für die Schützenvereine wachsen von Tag zu Tag. Sie gefährden den Bestand zahlreicher Vereine. Der beim BSSB von rund 550 Mitgliedsvereinen gemeldete Schaden beläuft sich bayernweit mittlerweile auf über 2,6 Millionen Euro. Die Verdoppelung der Vereinspauschale ist angesichts dieser besorgniserregen-den Entwicklung ein wichtiges und richtiges Zeichen für die Unterstützung unserer Schützenvereine durch den Freistaat Bayern.
40 Millionen Euro
Der Bayerische Ministerrat hat kürzlich der Verdoppelung der Vereinspauschale zugestimmt.
Die hierfür notwendigen, zusätzlichen Haushaltsmittel in Höhe von 20 Mio. Euro sollen aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie finanziert werden. Insgesamt stehen so 40 Mio. Euro für die Vereinspauschale zur Verfügung.
Erleichterungen
Die durch Mitgliederschwund und geschlossene Schießstätten oft schwierige Lage der Schützenvereine aufgreifend, wurden folgende, zusätzliche Erleichterungen bei den Fördervoraussetzungen für die Gewährung der Vereins-pauschale 2021 zugelassen.
Jugendanteil: Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (für die Beantragung der Vereins-pauschale 2020) noch erfüllt hat.
Beitragsaufkommen: Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Auch diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen. Ein eigener Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Regelung wird von Amts wegen vollzogen.
Mitgliedereinheiten: Vor dem Hintergrund der teils erheblichen Mitgliederrückgänge können nach dem Günstigkeitsprinzip für die Berechnung der Vereins-pauschale 2021 alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen werden, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die durch Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten. Die Regelung wird ebenfalls von Amts wegen vollzogen.
Fristverlängerung – 6. April
Auch die Frist zur Abgabe der Anträge auf die Vereinspauschale wurde ausnahmsweise bis 6. April 2021 verlängert.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist: Weitere Verlängerungen, auch in Ausnahme- oder Härtefällen, kommen nicht Betracht.
Ergänzende Hinweise
Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitgliedereinheiten bleibt bestehen.
Scans: Gegen eine Übersendung der unterzeichneten eingescannten Erklärung Lizenzinhaber/-in per E-Mail durch die antragstellenden Vereine bestehen seitens des bayerischen Innenministeriums keine Einwände, sofern keine Zweifel an der Urheberschaft bzw. Echtheit der abgegebenen Erklärungen und Dokumente bestehen.
Hinweis auf Mitgliedschaft im BSSB: Auch künftig wird gebeten, im Antragsformular auf die Mitgliedschaft beim BSSB hinzuweisen.
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